Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz und Ludwig I. von Pfalz-Zweibrücken verbünden sich nach den Irrungen und Kriegen, die zwischen ihnen des Stifts Mainz wegen ausgebrochen waren. Als blutsverwandte Fürsten und auf Ansinnen ihrer Räte vereinigen sich die Aussteller auf Lebenszeit, wobei sie sich verpflichten, künftig um keinerlei Angelegenheit mehr einander zu befehden und Land und Leute des anderen nicht zu schädigen. Mannen und Untertanen der Fürsten sollen Untergebenen und Beschirmten der Gegenseite keine Feindschaft ankündigen. Es folgen Bestimmungen u. a. zum Verbot des Geleits für Feinde und Aufnahme derselben in Schlössern und Städten, zur gütlichen Einigung von Streitigkeiten und Übertretungen durch die Räte, zum militärischem Beistand und Entsatz sowie den daraus entstehenden Kosten, das Vereinbaren eines gemeinsamen Aufgebots bei Not und Frevel (geschrei) im linksrheinischen Gebiet und dem Gebot der unverzüglichen Hilfeleistung sowie zum Verbot der Aufnahme von Feinden zu Räten, Dienern oder Beschirmten mit näheren Ausnahmen. Klagen sollen schriftlich eingereicht werden, wobei binnen 14 Tagen ein Gerichtsort zur Abstellung der Irrungen - Worms oder Speyer - bestimmt und eine gütliche Einigung durch die Räte erzielt werden soll. Wenn keine gütliche Einigung erzielt wird, soll ein näher beschriebener rechtlicher Austrag stattfinden, wobei Bischof Reinhard von Worms oder seine Nachfolger, Landgraf Hesso von Leiningen, nach Hessos Tode entweder Johann oder Gerhard, beide Wildgrafen zu Dhaun und Kyrburg und Rheingrafen zum Stein, oder deren ältester Erbe zum Obmann erwählt werden soll. Streitigkeiten der Prälaten, Grafen, Ritter, Knechte und Untertanen mit jenen der Gegenseite sollen vor den jeweils zuständigen Räten verhandelt werden. Geistliche Sachen sollen vor geistlichen Gerichten, Lehenssachen vor dem Manngericht des Lehnsherren verhandelt werden sollen. Es folgen weitere Bestimmungen u. a. zu Rittern und Knechten, die nicht in Gerichten gesessen sind, sowie zu Eigen- und Erbsachen. Die Räte und Amtleute im Linksrheinischen sollen zum Schwur des Vertrags angehalten werden. Bei Verträgen und Einigungen mit Dritten sollen die Bestimmungen des Vertrages unangetastet bleiben. Kurfürst Friedrich I. nimmt von seinen Bündnisverpflichtungen aus: alle Kurfürsten, König Reinhard von Sizilien [René I. von Anjou], dessen Sohn Johann, Herzog von Kalabrien, weiter alle Fürsten von Bayern, seinen Oheim und Schwager Landgraf Ludwig II. von Hessen, Landgraf Heinrich III. von Hessen sowie die Stadt Straßburg. Ludwig von Pfalz-Zweibrücken nimmt aus: seine geistlichen und weltlichen Brüder, seinen Schwager Markgraf Albrecht von Brandenburg sowie Graf Ulrich V. von Württemberg. Beide Seiten nehmen dazu Papst und Kaiser aus. Den ausgenommenen Personen soll dennoch keinem der Verbündeten gegen den anderen militärischen Beistand leisten. Die Aussteller geloben die unverbrüchliche Einhaltung der Artikel auf Lebtag.