Verordnung, dass die Intestat-Verlassenschaft eines Geistlichen, der nie eigentlich bei einer Kirche angestellt gewesen, nicht der Kirche oder dem Religionsfond, sondern davon ein Drittel den Armen, die übrigen 2 Drittel aber den nächsten Anverwandten ohne Unterschied zufallen sollen

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner