Kaiser Maximilian II. verleiht dem Hans Wilhelm von Wernau zu Dießen die besondere Gnade, daß nach Publizierung dieses Privilegs kein Jude Untertanen, Leibeigenen, Zugehörigen, Dienern oder Hintersassen des Hans Wilhelm von Wernau nichts leihen, tauschen, wechseln noch andere Kontrakte mit ihnen schließen soll ohne Erlaubnis des Hans Wilhelm von Wernau, ausgenommen das, was zur täglichen Nahrung und Notdurft von fahrender Habe gegen Bargeld gekauft und verkauft wird, ausgenommen auch den Handel auf freien offenen Märkten und Jahrmärkten. Bei Zuwiderhandlung ist das Hauptgut der Juden verfallen. Heimlich eingegangene Kontrakte werden für ungültig erklärt. Zuwiderhandelnde Juden müssen an den Aussteller und des Reiches Kammer 10 Mark lötigen Goldes zahlen. Zuwiderhandelnde gegen dieses Privileg müssen 60 Mark lötigen Goldes, halb an den Aussteller und des Reiches Kammer, halb an den von Wernau, zahlen Unterschriften: links unter dem Umbug: Aussteller; für den Erzbischof von Mainz als Erzkanzler: v(idi)t Zas; rechts auf dem Umbug: A mandatum sacrae Caes (are)ae M(ajesta)tis proprium Obernburger Vermerke: unter dem Umbug ganz unten: Judenfreihait für Hanß Wilhelmen von Wernaw Dorsualvermerk: R(egistra)ta Braun, Numero 4, a 2 (mit Bleistift), W I, B 2, Vermerk über die am 10. Juli 1570 erfolgte Vidimierung dieses Privilegs. Am 13. Juli dem kaiserlichen Hofgericht zu Rottweil insinuiert, am 21. Juli den Juden in der Herrschaft Haigerloch und zu Obernau und am 27. Juli den Juden in der Grafschaft Zollern zu Hechingen publiziert. M. Johann Duminger (?), Stadtschreiber zu Hechingen, Notar auch inseriert in Urkunde 1577 November 8, Wien (Nummer 126)