Es liegt lediglich ein notarielles Instrument über die Zustellung von Ladung und Inhibition (zugestellt dem Hohen Weltlichen Gericht in Köln) vor. Demnach warf der Appellant der Vorinstanz vor, das Urteil zu seinen Ungunsten sei gefällt worden, ohne daß er geladen oder gehört worden sei. RKG-Ladung und -Inhibitio stammen vom 20. August 1618.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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