Appellant und Appellat sind Vettern. Streitgegenstand ist das Erbe eines Onkels der Mütter der beiden. Zum Zeitpunkt des Todes des Onkels lebten beide Schwestern noch. Den Tod von dessen Frau, die das Erbe als Leibzüchterin innehatte, überlebte aber nur noch eine Schwester. Dieser respektive ihren Erben hatte die Vorinstanz das Erbe allein zugesprochen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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