Entscheid des Sächsischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, daß für alle im Dienste des fürstlichen Hauses Schönburg-Waldenburg in Waldenburg beschäftigten und angestelltenversicherungspflichtigen Angestellten, welche Mitglieder der Pensionskasse sind, die im § 11 des Angestelltenversicherungsgesetzes bezeichneten Anwartschaften vom Zeitpunkt ihrer Aufnahme in die Pensionskasse ab gewährleistet sind

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Sächsisches Staatsarchiv
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