Cunlin Efinger aus Trossingen, etliche Tage zu Tuttlingen gef., nachdem er mit einer Achterklärung des Hofgerichts Rottweil, die Lenz Höwlis, B. daselbst, veranlaßt hatte, zu Trossingen belangt worden war, jedoch gegen Leistung einer Bürgschaft durch seine Verwandtschaft aus der Acht entlassen und wieder freigel., schwört U. und verspricht eidlich, auch nicht gegen L. Höwlis zu handeln, sowie württembergische Untertanen nicht vor fremden Gerichten zu beklagen.