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Herzog Adolf von Jülich-Berg erläßt in dem Streit zwischen dem Kapitel U. L. F. und dem Rat zu Aachen wegen der Reliquien einen Schiedsspruch, wonach das erstere sofort einen kupfernen Behälter für die Heiligtümer anzufertigen hat und beide Teile gemeinschaftlich bei der alle sieben Jahre stattfindenden Vorzeigung desselben einen Werkmann aus einem städtischen Schmied bestimmen sollen, der die Herausnahme wie den Wiederverschluß der Reliquien besorgt und dafür eidlich in Pflicht zu nehmen ist. Geg. zo Collen, in den jairen onss heren doy man schreiff Dusent vier hundert ind funff ind zwentzich, up den neysten donnertag na sent anthonys dach.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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