Dechant Godefrid und das Kapitel B. M. zu Aachen bestimmen in Rücksicht auf das früher von ihnen erlassene Statut (wonach den vom Stift abwesenden Kanonikern inskünftig jährlich statt der Präbende nur 30 Pfund kleiner Turnosen und sonst keinerlei Gefälle zustehen sollen) aus Anlaß der wegen der Ausstellung der Reliquien bei bevorstehendem Kirchweihfest mit dem Propst Gerard von Nassau getroffenen Vereinbarung, daß kein Kanoniker an den hierbei einkommenden Opfergaben Teil haben soll, der nicht während eines Jahres nach dem nächstkünftigen Johannisfest (24. Juni) persönliche Residenz beim Stift gehalten und derjenige, der etwa unter der später nicht erfüllten Erklärung, dieser Bestimmung genügen zu wollen, einen Teil der Gefälle erhoben, dieser letztere nach Maßgabe der Zeitdauer von den erstern Einkünften der Präbende des Betreffenden durch den Kellner zum Fonds der übrigen anwesenden Kanoniker abzuziehen ist. Actum statutum et datum in capitulo nostro anno domini Millesimo trecentesimo duodecimo, feria sexta post dominicam qua cantatur quasimodo.