Graf Emich IX. von Leiningen-Dagsburg-Hardenburg (Emich grave von Liningen der junge) bekundet, dass zwischen ihm und seinem Vetter Graf Bernhard von Leiningen-Dagsburg-Hardenburg durch Kurfürst Philipp von der Pfalz ein Vertrag aufgerichtet worden ist, wonach Bernhard seine Grafschaft mitsamt Schlössern, Land, Leuten und Gütern dem Grafen Emich für ein jährliches Leibgeding übergeben hat. Namentlich handelt es sich dabei um Bernhards Hälfte am Schloss und der Landschaft zu Gräfenstein (Grevensteyn), woran Graf Emich VIII. von Leiningen-Dagsburg-Hardenburg (von Liningen der alt) ein Drittel innehat, den Anteil am Schloss und der Landschaft zu Lindelbrunn (Lindenwollen), Dagsburg und Frankenstein (Franckensteyn), weiter Dörfer, Leute und Güter zu Bissersheim (Bisseßheym), Bechtheim, Mettenheim, Guntersblum, Uelversheim (Ulversheym), Wallertheim, Albisheim (Almßheym), Rittersheim (Ruderßheym), Orbis (Urbs), Morschheim (Morßheym) sowie das Lösungsrecht an Dolgesheim (Dolgeßgeym) und "Hedbuchscher Wagen" mit allen Zugehörungen, Rechten und Nutzungen, die Bernhard daran innegehabt hatte, sei es versetzt, verpfändet, Eigentum oder Lehen. Weiter gehören dazu eine Verschreibung von 200 Gulden Geld auf der Saline zu Dieuze (gesode zu Doise) und die Hälfte an 60 Gulden Gülte zu Waldrohrbach (Rorbach), die nach Gräfenstein entrichtet werden, erhalten. Dagegen sollen Graf Bernhard jährlich zu Martini [11.11.] 400 Gulden kurfürstlicher Münze oder anderer landläufiger Währung, 200 Malter Hafer Speyerer Maß, 10 Wagen Heu, 150 Hühner, 50 Gänse und 50 Kapaune als Leibgeding gereicht werden. Dazu soll Bernhard den Hof zu Dürkheim, wo er derzeit sitzt, als Wohnung und den dortigen Gutshof (buwgut) mit 40 Morgen Acker und 8 Mannsmahd Wiesen zur Nutzung erhalten. Der Aussteller verspricht, Graf Bernhard schadlos zu halten und dem Kurfürsten Philipp von der Pfalz, der für die Zahlung des Leibgedings bürgt, mit Hardenburg (Harten-), Dürkheim, Bockenheim sowie allen Zugehörungen und Rechten, die er durch den Vertrag an sich gebracht hat, zur Erfüllung desselben "pfantbar hafft und verbunden" zu sein. Es folgen weitere Bestimmungen zur Zahlungsversäumnis und Pfändung durch den Pfalzgrafen, zur Schadloshaltung des Pfalzgrafen sowie zum Einlager. Graf Emich d. J. versichert eidlich die Einhaltung dieser Artikel für sich und seine Erben und bittet seine "besundern lieben" Dietrich von Plieningen, Doktor, und Wiegand von Dienheim zur Besiegelung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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