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Von Gottesgnaden, wir Carl Philipp Pfalzgraff bey Rhein, des Heyl. Röm. Reichs Ertz-Schatzmeister und Churfürst, in Bayern, zu Gülich, Cleve und Berg Hertzog, Fürst zu Mörs, Graff zu Veldentz, Sponheim, der Marck und Ravensperg, Herr zu Ravenstein etc. Thun Kundt für uns, unsere Erben und Nachkommen. Nach dem wegen des zwischen unserer Residenz Statt Düßeldorff und der Statt Cöllen gehenden Postwagens, die denen Gebrüderen Maurenbrecher desfalls gnädigst verwilligte Jahren, ehebaldigst erloschen seynd und dann wir zu mehrerer Commodität der Reisenden und dadurch causirenden Wachsthumb der Commercien zum Vortheil unser Burgerschafft zu Düßeldorff sothane ihnen Maurenbrecher vorhin gnädigst verliehene Postfahrt von dorten auf Cöllen und von dannen wieder auf Düßeldorff dortigem unserem eingesessenen Bürgern, Hermann Cremer auf sothanen Postwagen von ersten Octobris nächstkünfftig anzufangen die gnädigste Conzession folgender Gestalt zu ertheilen und hiernach geschriebene Conditionen aufzurichten gnädigst bewogen worden: Erstlich solle täglich ein Post- und Rollwagen von Düßeldorff auf Cöllen und von Cöllen wieder dorthin angeleget und die Reisende wie vorhin von denen Gebrüderen Maurenbrecher geschehen damit accomodiert werden. Zweitens künftigen ersten Aprilis siebenzehnhundertdreiundzwangzigsten Jahr aber soll, imfall es die Nothdurfft erfordert, täglich zweymahl, des morgents umb und sechs Uhren nachmittags um zwei Uhren, sowohl von Düßeldorff auf Cöllen, als von Cöllen dorthin gefahren und die Passagiers, hin und wieder wohlgeliefert werden, es seyn dann, daß Wind und Wetter, wegen der Rheinfahrten es hinteren wurde, wie dann auch mit solcher, fort. Zum dritten von Zeit zu Zeit, den Frühling, Sommer und Herbst continuirt, und vom ersten Novembris aber bis ersten Aprilis allein einmahl zufahren obliegen und die zweimahlige Fahrt in die Willkühr bestehen. Dahin gegen zum vierten einem jeden an Fracht vor seine Person einen oberländischen Gulden, bevorn der Wagen abgehet, zu zahlen und mehreres nicht obligirt seyn solle. Wie dann auch zum fünfften einen jeglichen Fuhrmann, welcher mit einer sogenannte Düßeldorffer Korffkahren von dorten auf Cöllen und vice versa zu fahren vorhabens und sich umb Fracht beworben, solches zu thun frey stehen und unbenohmen seyn solle, ohne daß des Falls die geringste Hindernis einzulegen bemächtigt, hingegen aber mit Post- und Rollwagen, Berlinen, Chaisen, Carossen und anderen mit vier Räderen und zwei nebeneinander bespanten Pferdten keinen, als der diesen Rollwagen gepfachtet, zwischen Cöllen und andern Orts zufahren, bey Straff der Confiscation Pferdt und Wagens und eine Brucht von hundert Goltgulden erlaubt. Wie dann auch die Bestallung der Briefen, Brief-Pacqueten bey vorgemelten Rollwägen allein verbleiben und übrigen bey zehn Goltgulten Bruchten toties quoties dieselbe zu bestellen verbotten wird. Und weilen nun uns daiger unsern Residenz-Statt-Burgern Hermann Cremer für sich und seine Erben um gnädigste Permission auf vorstehende Conditionis, die Post- und Rollwägenfahrt unterthänigst angesucht, wir auch ihm aus bewegenden Ursachen damit begnädiget und ihme solche seine Bitte auf zwanzigvier beständige Jahre weilen bey offentlich desfalls angestellter Creitation sonsten niemand so ein mehrers angebotten sich angeben, gnädigst zugestanden und bewilligt. Thuen auch solches hiermit dergestalt, daß gedachter Hermann Cremer uns zu unseren Gülich- und bergischen Hoffcammer die dabei anerbottene hundert Pistohlen truckenen Weinkauffs gelteren ein-für allemahl erlegen, und über dieses zum jährlichen Pfacht vierhundertachtzig oberländische Gulden obgenannter unserer Gülich- und bergischer Hoffcammer ohne einigen Abzug jährlichs entrichten, mithin für diese Pfacht, sowohl als die sonstige Praestanda annehmliche Caution leisten solle. Da indeßen wir ferner gnädigst bewilligt, befehlen auch zugleich unseren Beambten, Bürgermaister und Rath ermelter unser Residenz-Statt Düßeldorff Krafft dieses offenen Patents ermelten Hermann Cremer, dieser von uns concedirter Post- und Rollwagenfahrt halber in keinen weiteren Gewinn- und Gewerbsteueren anzuschlagen oder ihne mit weitern Diensten und Aufbiethungen der Pferdten, so zu diesem Wagen gehörig, zubelegen, sondern denselben, ietzo und vor altersbräuchlich in diesen puncten collectiren, keines Wegs aber darüber beschweren, da sich auch - welches aber Gott der allerhöchste, allergnädigst verhüten wolle - zu tragen würde, daß durch einen allgemeinen Lands-Verderb und Kriegsüberzug er, Cremer in Ruin gerathen, das Land verdorben, und er hierdurch zu diesem Werck incapabel gemacht werden solte, er an die jährliche gelobte praestation ferner nicht gebunden, sondern ihme abzustehen zugelaßen seyn solle. Welchemnach wir unseren Hoffcammer-Präsident und Räthen, wie auch Beambten, Burgermeister und Rath mehrbesagter unserer Residenz-Statt Düßeldorff gnädigst und ernstlich befehlen, hierauf vest zuhalten, gedachten Hermann Cremer in Omnibus et singulies clausulies zu manutenirern und respective zu derern Gelebung anzuhalten, auch dagegen selbsten nicht thuen noch getan zu werden gestatten sollen. Urkund unserer aigenhändiger Unterschrift und hier angehängten geheimen Cammer Cantzley Secret insiegels. Mannheim, den 9. Dezembris siebenhunderteinundzwanzigsten Jahr. [Unterschrift]. Carl Philipp. [Im Umbug:] Privilegium wegen des Postwagens von Düßeldorff auf Cöllen für den eingesessenen und Bürgern unserer Residenz-Statt Düßeldorff Hermann Cremers. [Auf dem Umbug:] Ad Mandatum Serenissimi Domini Electoris proprium. [Unterschrift] Halbergh. [Rückseite:] Pre [sentatum] ad protocollum Com [missionis] den 14ten Aprilis 1756. [spätere Hand:] Privilegium in Sachen des Postwagen de 1721 an Hermann Cremer statt Maurenbrecher

Stadtarchiv Düsseldorf
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