Die Klägerin wendet sich unter Hinweis auf die Reichsunmittelbarkeit der Abtei Thorn mit der RKG-citatio per edictum gegen die Verletzung des Instanzenzuges vom Gericht zu Thorn an den Reichshofrat bzw. an das RKG durch Appellationen an das Gericht von Echt bzw. an den geldrischen Souveränen Rat. Das Gericht zu Echt könne nur konsultierend „in modum revisionis“ herangezogen werden. Unter Hinweis auf die Zugehörigkeit Thorns zum Burgundischen Kreis und die Regelungen des Vertrags von Augsburg von 1548 weist der geldrische Souveräne Rat die citatio zurück. Wegen Nichterscheinens der Beklagten am RKG bittet der Prokurator der Klägerin mehrfach um Rufen gegen die Beklagten.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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