Kaiser Karl V. erklärt, dass, soferne Bürger, Untertanen, Arme Leute oder Verwandte der Stadt Nuremberg sich unentledigt ihrer Bürger-, Erb- oder anderer Pflichten in den Schutz und Schirm anderer Obrigkeiten begeben oder die von Nurenberg mit Gewalt bedrohen, befehden und beschädigen, oder vor fremde Gerichte bemüßigen würden, Bürgermeistern und Rat erstgedachter Stadt zunächst die neuen Schutzherren, Helfer oder Förderer auffordern mögen, sich solcher verpflichten ungeledigter Bürger innerhalb eines Monats bei Strafe des Landfriedensbruches zu entschlagen, widrigenfalls sie Macht haben sollen, ihre abtrünnigen Verwandten überall im Reich, wo sie die antreffen würden, anzunehmen, niederzuwerfen und in ihre Stadt oder andere derselben unterworfene Flecken und Gerichte zu führen.

Vollständigen Titel anzeigen
Staatsarchiv Nürnberg