Der römische König Friedrich II. verfügt (in Rücksicht darauf, daß der jedesmalige Propst in Aachen bisher verpflichtet gewesen, die Reparatur der Fenster des Münsters, die Erneuerung der abgenutzten Bücher und die gänzliche Herstellung der Werkstätten aus den Einkünften seiner Stelle zu bewirken, durch die Nachlässigkeit des Propstes aber die Kirche und ihre Gebäude mehrfach erheblichen Schaden gelitten) mit Zustimmung des Propstes Otto und des Kapitels, es soll so lange die Copsa zu Ehren der hl. Jungfrau in Arbeit sei, der 4. Teil der Gaben in im Opferstock (truncus) vor dem Paradies der Kirche zukommen, nach Vollendung der Copsa dagegen eine Hälfte dem Propst, die andere der Kirche, jedoch mit der Bedingung, daß bei eingetretener Verschlechterung des Geldwertes und daraus folgender Unzulänglichkeit des Betrages der Propst aus seinem Teil der Kirche soviel als sie bedarf beilege. Dart. apud Frankenfurt anno dom. M. C. C. XXXIII Kal. Maii.