Kaiser Karl IV. gewährt dem Bügermeister, dem Rat und der Bürgerschaft der Stadt zu Reutlingen die Freiheit , dass alles, was in ihrer Stadt , Mark, Zehnten und Gericht liegt und von alters her mit der Stadt gesteuert hat, mit ihr " heben und legen" (d.h. dieselben Lasten und Vorteile haben) soll, und dass die Stadt in Steuersachen widerspenstige Bürger " an Leib und Gut bessern " darf; gleichzeitig bestätigt der Kaiser der Stadt alle ihre Privilegien. Gegeben zu Bautzen (Baudissin) 1373 an dem Sonntag Reminiscere in der Fasten (13. März). Erhalten in einem Vidimus des Abts Johannes III. (Herr v. Stein) von Zwiefalten.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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