Anspruch auf die Hälfte eines Hauses in Düren neben der Komturei, das der kinderlos verstorbenen Anna Keiser (Kayser) und ihrem Mann Anton Kerris gehört hatte, und Streit um Rückzahlung von 300 Rtlr. Heiratspfennig. Nach Annas Tod billigten die Appellaten Anton Kerris lediglich die Leibzucht zu und verlangten die Stellung der üblichen Kaution. Im Mai 1577 nahm Kerris von der Mutter der Appellaten 300 Rtlr., 4,5 Malter Roggen und noch einmal 158 Rtlr. Pensionen auf. Die 300 Rtlr. sollten die Appellaten als Kaution erhalten. Außerdem fordern sie das Heiratsgeld der Erblasserin zurück. Nach Darstellung des Beklagten und Widerklägers Kerris war seine Frau als eines von sechs Kindern des Ehepaares Friedrich und Griet Keiser, wohnhaft zu „Koxendorf“ (gemeint ist wohl Konzendorf, weil von der Herrlichkeit Merode die Rede ist), voll erbberechtigt („ius quaesitum“). Kerris klagt im Gegenzug, das verabredete Heiratsgeld sei nicht gezahlt worden, und verlangt eine Verzinsung.