Berufung gegen die Bestätigung eines 1653 ergangenen extrajudizialen Bescheids, der der Appellantin auferlegte, den aus ihrer vorherigen Ehe stammenden Kindern die Auszahlung von 9000 Rtlr. - jedes sollte 3000 Rtlr. erhalten - als Aussteuer und 1500 Rtlr. „Kleidungsgelder“ durch Aufnahme in ein Inventar zu sichern. Die Appellantin bezweifelt wegen der aufgrund ihrer zweiten Ehe mit Engel Frowein bestehenden „Märckischen Botmäßigkeit“ die Zuständigkeit der Vorinstanz und verweist auf Verfahrensfehler. Sie wirft ihrem verstorbenen Mann, einem Garnhändler, vor, daß dieser sie erbrechtlichen Vorschriften zuwider zur Verhinderung einer zweiten Ehe durch Begünstigung ihrer Kinder um ihren Besitz bringen wollte.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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