Elisabeth von Holsteyn, Witwe des Ritters Aylf vamme Huys, einer- und deren Kinder Johann, Wilhelm und Cathryngen vamme Huys [andererseits] vereinbaren unter Vermittlung von Godart von Hanxlede, Daym von dem Bongart, Alf von Loysen, Lutter Stayl, Sybgin von dem Bongart und Dederich Stayl, dass die Erstgenannte die von ihrem Gatten hinterlassenen Erbgüter und Renten sechs Jahre lang allein und zwar zum Behuf der Schuldentilgung im Besitz behalten soll. Wollen die beiden Parteien aber nach Ablauf dieser Zeit die Vereinbarung nicht erneuern, so wird Frau Elisabeth zur Leibzucht den Hof zu Endenich, die Güter zu Hemberg und den Zehnten zu Lengsdorf in Bezug auf Korn und Wein sowie alle in den vorgedachten Hof zu Endenich gehörigen Zehnten, Zinsen und Pächte mit allem Zubehör und frei von aller Verpflichtung zur Schuldentilgung empfangen, vorbehaltlich etwa nötig werdender späterer Ausgleichung durch die gleichen Vermittler für den Fall des Zuvielempfang im Verhältnis zur Mitgift und dem Heiratsgut. D. a. d. Millesimo quadringentesimo tricesimo quarto, die decima mensis Aprilis.