Die RKG-Appellation erfolgt aus einem Verfahren um die nähere Berechtigung der Parteien zum Erbe des Godert von Harff zu Güsten (Kr. Jülich). Sie richtet sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz, dem Appellanten eine Frist zum Beweis seines Rechtes zu setzen. Er sieht sowohl die Frist für zu kurz an als auch mit dem Urteil die Beweislast umgekehrt. Im weiteren am RKG auch Streit in der Erbfrage. In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Hatzfeldtsche Intervention.
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Die RKG-Appellation erfolgt aus einem Verfahren um die nähere Berechtigung der Parteien zum Erbe des Godert von Harff zu Güsten (Kr. Jülich). Sie richtet sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz, dem Appellanten eine Frist zum Beweis seines Rechtes zu setzen. Er sieht sowohl die Frist für zu kurz an als auch mit dem Urteil die Beweislast umgekehrt. Im weiteren am RKG auch Streit in der Erbfrage. In diesem Zusammenhang erfolgt auch die Hatzfeldtsche Intervention.
AA 0627, 737 - B 2000/5980
AA 0627 Reichskammergericht, Teil I: A-B
Reichskammergericht, Teil I: A-B >> 2. Buchstabe B
1538- 1623 (1455-1616)
Enthaeltvermerke: Kläger: Graf Dietrich von Bronckhorst zu Batenburg und Stein namens seiner Frau Swana von Harff; Nikolaus von Harff; 1543 Dietrichs Sohn Hermann von Bronckhorst und Schwiegersohn, Werner von Palant zu Breitenbend, für seine Frau Johanna von Bronckhorst; 1580 Hermanns Witwe Petronella von Praet und Kinder Wilhelm, Karl, Dietrich, Gisbert, Katharina, Swana, Margaretha; 1575 Wilhelms 2. Frau und Witwe, Gräfin Erika von Manderscheid, für ihren minderjährigen Sohn; 1580 auch Johann von Harff zu Geilenkirchen; Daem von Harff; 1598 Robert von Harff; 1609 Daem von Harff zu Dreiborn, (Kl.) Beklagter: Wilhelm von Vlodrop zu Odenkirchen, Dalenbroek und Leuth, Haus Odenkirchen, als Erbe seiner Mutter Alveradis von Harff, der Schwester von Graf Dietrichs von Bronckhorst Ehefrau; ab März 1557 seine Erben; 1559 Johann Quadt von Wickrath mit seiner Frau Anna von Vlodrop für sich und die Brüder Wilhelm und Balthasar von Vlodrop; Alvert von Vlodrop, Tochter von Wilhelm von Vlodrop; 1580 die Brüder Wilhelm, Lutter und Friedrich Quadt von Wickrath (Söhne der Anna von Vlodrop); ab Jan. 1576 als Intervenienten ./. beide Parteien Werner von Hatzfeldt zu Wildenburg und Weisweiler für sich selbst und mit Dietrich Quadt von Wickrath als Vormünder der Kinder des verstorbenen Daem von Hatzfeldt, als Nachkommen und Erben Daems von Harff; 1584 Wilhelm von Hatzfeldt, Sohn des Werner von Hatzfeldt zu Wildenburg und Weisweiler; 1592 Wilhelm von Hatzfeldt zu Wildenburg und Weisweiler, Sohn Werners; Adolf von Gymnich für seine Kinder aus der Ehe mit Anna von Hatzfeldt; Arnd von Binsfeld namens seiner Frau Catharina von Hatzfeldt; Bernhard Quadt von Landskron zu Tomberg namens seiner Frau Reinera von Hatzfeldt, Töchter des Johann von Hatzfeldt, (Kl.) Prokuratoren (Kl.): Lic. Mauritius Brunlyn 1538, 1543 - Capito (1565) - Dr. Johann Vest 1573 - Dr. Bernhard Kuhorn 1557 - Dr. Bernhard Kuhorn 1580 - Dr. Johann Augsburger - Lic. Christoph Ricker [1608] 1609 - für Ottilia von Vlodrop, Witwe von Boetzelaer, und für Florens Hattard von Boetzelaer: Dr. Walther Aach [1602] 1604, [?] 1604 Prokuratoren (Bekl.): Hoss (1538) -Lic. Mauritius Brunlyn 1550 - Christopher Rebstock 1557 - Amandus Wolff - Johann Deschler - Mauritius Breunlein - Dr. Johann Augsburger 1580 - Dr. Bernhard Kuhorn - Dr. Johann Michael Fickler - Dr. Christoph Reiffstecken 1580, [1580] 1583 - Dr Sebastian Wolff [1587] 1591 - für Hatzfeldt: Dr. Laurentz Vomelius 1584 - Dr. Laurentius Vomelius gen. Stappert 1587 - Streit (1606) Prozeßart: Appellationis, ab Juni 1598 auch Simplicis querelae, Hatzfeldt Intervenienten betr. Instanzen: 1. Schultheiß und Schöffen zu Jülich 1535 - 2. Schultheiß und Schöffen des Hauptgerichts Jülich 1535-1538 - 3. RKG 1538- 1623 (1455-1616) Beweismittel: Acta priora (Q 4 = Q 86) und Ergänzung (Q 13 = Q 87). Bd. 2: Nachfahrentafel des Ritters Johann von Harff und seiner Ehefrau Alveradis von Birgel (47 und Bd. 3, Bl. 41). Balthasar von Vlodrop, Herr zu Leuth usw., bekräftigt die von ihm und seinem kürzlich verstorbenen Bruder Wilhelm ihrem Schwager Johann Quadt und seiner Ehefrau, ihrer Schwester Anna, gegebene vollkommene Gewalt betr. Güsten, 1565 (113f.). Zeugnis des Hauptgerichts Jülich für Nikolaus von Harff, daß es Brauch im Fürstentum Jülich ist und besonders unter den geistl. Jungfrauen vom Adel so gehalten wird und danach in contradictorio iudicio zu Jülich (allhier) geurteilt ist, daß eine nicht verzogene Profeßjungfrau das Erbrecht an ihren elterl. und geschwisterl. Gütern und Erbschaft zeit ihres Lebens hat und nach ihrem Tod alle diese Güter an das nächste Geblüt fallen, das den Tod erlebte, 1550 (204f.). Bd. 3: Äbtissin von St. Klara in Neuss erklärt, mit der jetzt erfolgten Regelung betr. die Leibrente ihrer Mitprofessin Agnes von Berghe durch ihren Bruder Werner von Berghe gen. Trips, von einer Ausnahme abgesehen, auf ewig verzogen zu sein, 1507 (25). Äbtissin, Priorin und sämtl. Konventsjungfern des Klosters zu Königsdorf bekennen, daß Johann von Berghe gen. Trips seine beiden Töchter Anna und Maria in das Kloster gegeben, ihnen eine jährl. Mitgift von 21 brabant. Gulden, Bett mit Zurüstung und Ordenskleidung versprochen hat, wogegen die Aussteller auf den Kindesteil der beiden Schwestern verzichten, 1544 (27). Meisterin und Konvent des Klosters zu Füssenich bekunden, daß Johann von Berghe gen. Trips seine Tochter Margaret in das Kloster gegeben und ihr eine Jahrrente von 10 Goldgulden versprochen hat, wogegen die Aussteller auf den Kindesteil Margarets verzichten, 1550 (28). Zettel mit der Bitte eines Prokuratoren um Ausfertigung einer RKG- Entscheidung auf der Vorderseite und mit Angaben zu fehlenden Quadrangeln auf der Rückseite (180). 598 Beschreibung: 3 Bde., 13,5 cm; Bd. 1: 5 cm, 212 Bl., lose; Prot. (ohne Deckblatt), Q 1 - 13, es fehlt Q 1; Bd. 2: 5 cm, 205 Bl., lose; Q 14 - 74, Q 21 doppelt, es fehlen Q 24 (Vollmacht Breunle), 26, 35, 37 (beides Vollmachten Reiffsteck), 44, 61, 64, 66, 5 Beilagen; Bd. 3: 3,5 cm, 206 Bl., lose; Q 75 - 133*, es fehlen Q 90, 99, 102 - 107, 109, 111*, 119*, 120, 130*, 133* (beides Vollmachten Streit), 3 Beilagen, Q 86, 87 = Q 4, 13 in Bd. 1.
Diverse Registraturbildner
Sachakte
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
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21.04.2026, 09:49 MESZ
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