Art. 66 (6) Entwurf 2. Lesung: (Text). 1. Die Synode. Artikel 66. Die Synode verkörpert Einheit und Mannigfaltigkeit der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Dienste und Werke. Sie ist zur gemeinsamen Willensbildung der Nordelbischen Kirche berufen.