Henne Bisse u.s. Fr. Gele bestehen zu Erbe von St. Johannes zu Mainz ("Mentz") ein Gut in Dorf und Markung Harxheim ("Hargisheim"). Instandhaltungs- und Unteilbarkeitsklausel; alljährlich soll 1/2 Morgen gedüngt werden. Die Lasten an Schatzung und Bede muss der Beständer tragen. Gült: 6 Malter Korn Mainzer Mass, fällig auf den Stiftsspeicher zwischen Mariä Himmelfahrt und Geburt, und 2 Kappen, fällig auf Martini; bei Zinsversäumnis darf das Gut nach Michaeli mit einem Schultheissen und zwei Schöffen aufgeholt werden. - Diese Bedingungen haben die Beständer auch vor dem Offizial von St. Viktor eingegangen. S.: Junker "Sifrid Bo(e)k" zu Mommenheim gen. von "Beckilnheim". "Der gegeben wart 1375, an dem dinstage vor sant Petirs ad Kathedram." [Die angekündigte Güterbeschreibung fehlt].

Vollständigen Titel anzeigen