Papst Urban IV. befiehlt unter Wiederholung der Urkunde von 1257 August 8 den Bischöfen und Prälaten sowie den Äbten, Vorstehern und Brüdern der Zisterzienser, Prämonstratenser, Dominikaner, Franziskaner und dem Deutschen Orden, die aufgetragene Kreuzpredigt für Livland, Kurland und Preußen fortzusetzen, auch wenn in ihren Gebieten die Kreuzpredigt für das Heilige Land angeordnet sei (Pro fidei negotio).

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