Dechant Godefrid von Vlodorp und das Kapitel B. M. zu Aachen beschließen zur Verhütung der bisherigen Unzulänglichkeiten in Folge der Aufnahme geringer und unfähiger Personen in das Stift, daß inskünftig niemand eine Präbende bei letzterem erhalten soll, wenn er nicht vor allem in rechtmäßiger Ehe geboren und von beiden Eltern her ritterlicher Abstammung oder als Magister, Licentat oder Bakkalaureus in einer der 4 Fakultäten graduiert und durch mindestens 2 Zeugen ritterlichen Standes seine ritterliche Abstammung von väterlicher wie mütterlicher Seite eidlich nachgewiesen. Actum statutum et Datum anno domino Millesimo quadragentesimo secundo, die veneris post festum Sacramenti proxima que fuit mensis Maii vicesima sexta.