Hintergrund des Verfahrens ist ein Streit um Zinsen, die der Appellant für seinen Herren beansprucht hatte. Der Appellat bestreitet die Zulässigkeit der RKG-Appellation wegen Formfehler bei deren Einleitung und Nichterreichens der Appellationssumme. Am 22. April 1523 wurde die Appellation gegen diese Einwände angenommen, am 7. März 1524 dem Appellanten ein Beweis über die Höhe des Streitwertes aufgegeben. Streit um eine (bedingte) Revokation der Appellation.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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