Streit um die Erbpacht von 12 Sumbern Hafer und 2 Hühnern vom freiadeligen Gut zu „Oesisten/Gesisten“, das die Appellantin aufgrund eines RKG-Urteils gegen die von Merode und Palandt zu Schloßberg erworden hat. Die Appellantin behauptet, Salentin Glaser sei zu Unrecht Eigentümer und Eberhard Kett zu Unrecht Nutznießer der streitigen Erbpachten. Die Appellaten verweisen darauf, daß die Appellantin sich von drei konformen Urteilen der drei Vorinstanzen an das RKG wende und die appellierfähige Streitsumme gemäß den gemeinen Rechten „in L. 2 Cod. de iure emphyt.“ und gemäß derjül. Landordnung cap. 106 von der Pachtung unterschritten werde.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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